Wer sich dafür entscheidet, Mitglied der PKV zu werden, hat genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses. Der PKV Arbeitgeberzuschuss beträgt in der Regel die Hälfte des zu zahlenden Versicherungsbeitrags, wird jedoch durch einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag begrenzt. Dieser liegt im Jahre 2008 bei 250,20 Euro und wird durch die Ermittlung des allgemeinen durchschnittlichen Beitragshöchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt. Die Berechnung erfolgt aus dem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag, der mit der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert und anschließend halbiert wird.
Zur Verdeutlichung einmal die Formel zur Berechnung des durchschnittlichen Beitragshöchstsatzes:
0,139 x 3.600 Euro= 500,40 Euro
500,40 Euro / 2= 250,20 Euro
Durchschnittlicher Krankenversicherungsbeitrag 2008: 13,90%
Beitragsbemessungsgrenze 2008: 3.600 Euro monatlich
Der Arbeitgeberzuschuss gilt dabei für nahezu alle Leistungen der PKV und beinhaltet auch das Krankentagegeld. Es ist dabei nur wichtig, dass die private Krankenversicherung auch Leistungen enthält, die die GKV bereitstellt, wie zum Beispiel ambulante und stationäre Behandlung sowie die Erstattung für zahnärztliche Untersuchungen. Ist dies der Fall, kann man von einer sogenannten substitutiven Versicherung sprechen, die durch den Arbeitgeber bezuschusst werden muss. Es werden dabei also auch die Sonderleistungen der PKV durch den Arbeitgeberzuschuss mitfinanziert. Ausgenommen von der Bezuschussung sind hingegen das Sterbegeld und auch Kosten für eine Lebensversicherung.
Kommt es aufgrund von Leistungsfreiheit oder eines guten Geschäftsjahres zu einer freiwilligen oder vertraglich vereinbarten Beitragserstattung seitens des Versicherers, wird dadurch nicht nachträglich der Arbeitgeberzuschuss gemindert. Sollte jedoch eine Krankheit dazu führen, dass ein Versicherter länger arbeitsunfähig ist, als die gesetzliche Lohnfortzahlung andauert, entfällt der Arbeitgeberzuschuss für diesen Zeitraum. Auch im Falle des Bezugs von Eltern- oder Mutterschaftsgeld entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Gerade in den Fällen, in denen der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nicht weitergezahlt wird, ist es wichtig, durch entsprechendes Krankentagegeld abgesichert zu sein. Die privaten Versicherer bieten in diesem Bereich verschiedene Tarife an, die man vorher einem Krankenversicherungsvergleich unterziehen sollte, um festzustellen, bei welchem Anbieter man diese Leistung am günstigsten absichern lassen kann.